In diesem Artikel möchten wir Sie über Erleichterungen für Unternehmen im Bereich der Offenlegung informieren.
Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB unverändert weiter.
Allerdings erläßt das Bundesamt für Justiz derzeit keine Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht. Falls Sie nach dem 6. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, erfolgt automatisch also ohne daß ein Antrag nötig ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie der Offenlegungsverpflichtung bis spätestens 12. Juni 2020 nachkommen.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen stets und besonders in der jetzigen Zeit im gewohnten Umfang als Ansprechpartner zur Seite stehen. Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.
Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team