In diesem Artikel möchten wir Sie über den sogenannten Corona-Bonus informieren.
Arbeitgeber können vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 bis zu EUR 1.500 an ihre Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Diese Zahlungen gelten nach dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 als Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG.
Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
1) Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden.
2) Es darf sich nicht um einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld handeln.
3) Es darf sich nicht um einen Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze handeln.
4) Der Bonus muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen stets und besonders in der jetzigen Zeit im gewohnten Umfang als Ansprechpartner zur Seite stehen.
Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.
Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team