In diesem Artikel möchten wir Sie über die Geplante Senkung der Umsatzsteuersätze – Konsequenzen informieren.
Der Koalitionsausschuss hat sich diese Woche auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt.
Dieses beinhaltet unter anderem die befristete Senkung der Mehrwertsteuer:
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland sollen befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden.
Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet und insofern besteht das Risiko durch zu schnelle Reaktion nicht notwendige Kosten zu generieren.
Dennoch empfehlen wir dringend im Hinblick auf die sehr kurze Frist bis zur geplanten Umsetzung am 01.07.2020 schon heute die von dieser Änderung betroffenen Bereiche Ihres Unternehmens zu identifizieren und die notwendigen Schritte zur Anpassung letzterer festzulegen und zu planen.
Betroffen können u. a. sein:
- Kassensysteme
- Notwendigkeit einer 16 %- und einer 5%-Taste, …
- Schaffung der Möglichkeit der Ausstellung ordnungsgemäßer Belege mit den neuen Steuersätzen
- Abgrenzung / Beachtung der Leistungszeiträume: Die Anwendung der neuen Steuersätze hängt nicht vom Rechnungsdatum, sondern vom jeweiligen Leistungszeitraum ab.
- Ausgangsrechnungen – Fakturasysteme
- Integration der neuen Steuersätze
- Preisfindung:
- Soweit Preislisten und ähnliches auf Brutto-Preisen basieren, muss unter Umständen eine Umrechnung erfolgen.
- Beachtung von psychologischen Schwellenpreisen (z.B. EUR 1,99)
- Einplanung des Aufwands bei bereits ausgezeichneter Ware
- Buchhaltungs- und ERP-Systeme
- Erweiterung des Kontenrahmens zur Berücksichtigung der neuen Steuersätze
- Integration neuer Steuerschlüssel zur Verarbeitung der neuen Steuersätze
- Anpassung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen
- …
In diesem Gesamtkontext stellt sich die Frage, ob es gegebenenfalls sinnvoll ist, bei den entsprechenden Dienstleistern (z. B. Programmieren von Kassensystemen) vorsorglich entsprechende Zeitfenster zu buchen.
Ergänzender Hinweis:
Am 05.06.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gelten soll.
In diesem Zusammenhang wurde auch der „Corona-Prämie“ und der „Verlängerung der Lohnfortzahlung für Eltern“ (vgl. unsere Blog-Beiträge vom 18.04.2020 und 22.05.2020) zugestimmt.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen stets und besonders in der jetzigen Zeit im gewohnten Umfang als Ansprechpartner zur Seite stehen. Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.
Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team