In diesem Artikel möchten wir Sie über die bisher bekannten Eckpunkte der Überbrückungshilfe III informieren.
Diese haben sich gegenüber dem bislang durch das BMWI kommunizierten in einigen Punkten geändert.
Einziges Antragskriterium ist jetzt ein Umsatzeinbruch im jeweiligen Monat November 2020 bis Juni 2021 ggü. dem gleichen Monat 2019 von mindestens 30% (also bspw. März 2021 ggü. März 2019).
Zusätzlich zu den aus der Überbrückungshilfe II bekannten Fixkosten sollen nun auch folgende Kosten ansetzbar sein:
- 50% der Abschreibungen
- Umbaukosten für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung bis zu TEUR 20 p.m. aus dem gesamten Zeitraum März 2020 bis Juni 2021. Wie hier die konkrete Zuordnung zu den Antragsmonaten erfolgen soll, ist jedoch noch unklar.
- Abschreibungen auf Saisonartikel (Pyrotechnik, Winterware 2020/2021 und verderbliche Ware)
- Pauschale für interne Kosten der Reisebranche
Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe II existiert bei der Überbrückungshilfe III ein Wahlrecht zur Einordnung als „Kleinbeihilfe 2020“ (max. TEUR 800) ggf. zzgl. “De-Minimis-Beihilfe“ (max. TEUR 200 in drei Jahren), für die jeweils keine Begrenzung auf ungedeckte Fixkosten greift oder als „Fixkostenhilfe“ mit Begrenzung. Dazu verweisen wir auch auf unseren Blogbeitrag vom 28.01.2021.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie die Corona-Überbrückungshilfe beantragen wollen.
Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.
Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team