In diesem Artikel möchten wir Sie über eine wichtige Neuerung bei den beihilferechtlichen Besonderheiten der Überbrückungshilfe II informieren.
Am 28.1.2021 informierten wir Sie über die beihilferechtlichen Besonderheiten, die sich vor allem auf die Überbrückungshilfe II sehr negativ auswirken können.
Zur Erinnerung:
Die Überbrückungshilfe II wird (in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße) begrenzt auf 70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten. Vereinfacht sind dies Verluste, die nicht durch andere Hilfen ausgeglichen werden.
Nun wurde in Abweichung von der bisherigen Vorgabe geregelt, dass auch für die Überbrückungshilfe II analog zur Überbrückungshilfe III ein Wahlrecht eingeführt wird:
Soweit die Grenzen der „Kleinbeihilfen 2020“ (TEUR 800) ggf. kumuliert mit dem De-minimis-Rahmen (TEUR 200 in drei Jahren) nicht anderweitig ausgeschöpft sind, kann die Überbrückungshilfe diesen zugeordnet werden, sodass keine Begrenzung auf ungedeckte Fixkosten erfolgt. Ansonsten erfolgt unverändert die bisherige Begrenzung auf 70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten.
Das Wahlrecht zur Zuordnung kann bei der Überbrückungshilfe II bei der Schlussabrechnung ausgeübt werden.
Wie das Wahlrecht optimal ausgeübt werden sollte, lässt sich nur im konkreten Einzelfall sinnvoll beantworten.
Sprechen Sie uns daher gerne an, damit wir die für Sie beste Lösung erarbeiten.
Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.
Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team