In diesem Artikel möchten wir Sie über eine Verlängerung der Erleichterungen für Unternehmen im Bereich der Offenlegung informieren.
Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB unverändert weiter.
Allerdings hatte das Bundesamt für Justiz angekündigt, bis zum 28. Februar 2021 keine Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 einzuleiten.
Diese Frist wurde nun auf den 5. April 2021 verlängert.
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Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team