In diesem Artikel möchten wir Sie über eine Erleichterung für Unternehmen im Bereich der Offenlegung informieren.
Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB unverändert weiter.
Allerdings hat das Bundesamt für Justiz angekündigt, bis zum 1. April 2024 keine Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 einzuleiten.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen stets als Ansprechpartner zur Seite stehen. Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung.
Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit.
Ihr Eidel & Partner Team